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§ 57 LuftVZO

Erteilung und Umfang der Genehmigung

(1)

Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2)

Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

  1. 1.

    die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,

  2. 2.

    gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,

  3. 3.

    die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,

  4. 4.

    die Angabe der Startarten.

(3)

Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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