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§ 7 LuftVZO

Zuständige Stellen

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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