§ 75 LuftVZO
Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle