Gesetze › LuftVZO › Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät› 5. Mitführen gefährlicher Güter § 77 LuftVZO (weggefallen) Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 76 Begriffsabgrenzung § 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf