Gesetze › LuftVZO › Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät› 10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland § 98 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge § 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge