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§ 3 LuKrFrühErkV

Rechtfertigende Indikation

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt,

  1. 1.

    die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 prüft und

  2. 2.

    die rechtfertigende Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei der zu untersuchenden Person unter Berücksichtigung des Berichts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stellt.

Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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