Gesetze › LwAltschG › Teil 4 Schlussvorschriften § 13 LwAltschG Erstmalige Anwendung Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt. Landwirtschafts-Altschuldengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage § 14 Übergangsregelungen