(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2881)
Landwirtschafts-Altschuldenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle