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§ 4 LwAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. 1.

    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

  2. 1.1

    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. 1.2

    Berufsbildung,

  4. 1.3

    Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,

  5. 1.4

    Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

  6. 1.5

    Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;

  7. 2.

    Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,

  8. 2.1

    Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

  9. 2.2

    Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

  10. 2.3

    Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

  11. 2.4

    Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

  12. 3.

    Pflanzenproduktion,

  13. 3.1

    Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

  14. 3.2

    Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,

  15. 3.3

    Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;

  16. 4.

    Tierproduktion,

  17. 4.1

    Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,

  18. 4.2

    Nutzen von Tieren;

  19. 5.

    betriebliche Ergebnisse.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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