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Anlage II LwAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)

            1. Erstes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.4

            Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

          2. lfd. Nr. 3

            Pflanzenproduktion,

          3. lfd. Nr. 4

            Tierproduktion

    zu vermitteln.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Pflanzenproduktion

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.1

            Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

          2. lfd. Nr. 2.2

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 2.3

            Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

    zu vermitteln.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Tierproduktion

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.1

            Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

          2. lfd. Nr. 2.2

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 2.3

            Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

    zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

  4. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Pflanzenproduktion

    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

    fortzuführen.

  5. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Tierproduktion

    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

    fortzuführen.

  6. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            betriebliche Ergebnisse

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3

            Pflanzenproduktion,

          2. lfd. Nr. 4

            Tierproduktion

    zu vermitteln.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

  7. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Pflanzenproduktion

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

  8. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Tierproduktion

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

  9. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            betriebliche Ergebnisse

    weiter anzuwenden und zu vertiefen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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