AdvoCite
Anlage II LwAusbV
(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd. Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- lfd. Nr. 2.4
zu vermitteln.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- lfd. Nr. 2.1
zu vermitteln.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- lfd. Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- lfd. Nr. 2.1
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 3
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- lfd. Nr. 1
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- lfd. Nr. 4
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- lfd. Nr. 1
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
- lfd. Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- lfd. Nr. 3
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
- lfd. Nr. 3
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- lfd. Nr. 1
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- lfd. Nr. 4
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- lfd. Nr. 1
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
- lfd. Nr. 5
weiter anzuwenden und zu vertiefen.