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§ 2 LwMstrPrV

Gliederung der Meisterprüfung

(1)

Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

  1. 1.

    Produktions- und Verfahrenstechnik,

  2. 2.

    Betriebs- und Unternehmensführung,

  3. 3.

    Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2)

Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3)

Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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