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§ 1 LwRentBkG

Rechtsform, Sitz

(1)

Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2)

Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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