Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle