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§ 12 LwRentBkG

Dienstsiegel und öffentliche Urkunden

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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