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§ 17 LwRentBkG

Übergangsregelungen

Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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