Gesetze › LwVfG › Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 34 LwVfG Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 33 §§ 35 bis 41