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§ 48 LwVfG

(1)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(2)

Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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