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§ 51 LwVfG

(1)

(entfallen)

(2)

Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge über die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechen.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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