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§ 2 MünzG

Ausprägung von Sammlermünzen

(1)

Der Bund kann als Sammlermünzen

  1. 1.

    auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und

  2. 2.

    deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung

ausprägen.

(2)

Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3)

Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

Münzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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