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§ 5 MünzG

Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Münzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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