Gesetze › MünzG § 8 MünzG Einziehung von Münzen Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen. Münzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010 § 9 Außerkurssetzung