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§ 14 MADVDV

Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1)

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

  1. 1.

    einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

  2. 2.

    einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

  3. 3.

    einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

  4. 4.

    einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2)

Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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