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§ 21 MADVDV

Abschlusslehrgang

(1)

Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)

Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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