AdvoCite
§ 31 MADVDV
Ermittlung der Abschlussnote
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. Hierbei fließen ein:
- 1.
die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
- 2.
die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
- 3.
die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
- 4.
die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
- 5.
die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
- a)
die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- b)
die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- c)
die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
- d)
die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
- a)
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
- 2.
in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
- 3.
im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.