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§ 35 MADVDV

Berufsbezeichnung

Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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