§ 35 MADVDV
Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle