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§ 16 MalerLackAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
  2. 2.
    Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
  3. 3.
    Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungenmit 10 Prozent,
  4. 4.
    Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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