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§ 40 MalerLackAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,
  2. 2.
    Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,
  3. 3.
    Durchführen von Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent,
  4. 4.
    Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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