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§ 4 MArbV

(1)

Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 415,42 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 818,22 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1225,03 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1634,46 Euro.
(2)

Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3)

Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,
2.im höheren Dienst40,00 Euro.
(4)

Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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