§ 1 MarkschBergV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
- 2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.
Markscheider-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle