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Anlage 1 MarkschBergV

(zu § 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1708 - 1710)

Messgenauigkeiten

  1. 1

    Vermessungen über Tage

  2. 1.1

    AnschlussmessungenAnschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.

  3. 1.2

    Messungen im FestpunktnetzBei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.

  4. 1.3

    HöhenfestpunktrissMessungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).

  5. 1.4

    Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-BergverordnungMessungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).

  6. 2

    Vermessungen unter Tage

  7. 2.1

    PunktlageübertragungNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.

  8. 2.2

    RichtungsübertragungenRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.

  9. 2.3

    Winkel- und Längenmessungen

  10. 2.3.1

    Hauptzugnetz

  11. 2.3.1.1

    Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.

  12. 2.3.1.2

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    d = 20 mm + s * 20 mm/km

    Hierbei ist s die Messstrecke in km.

  13. 2.3.1.3

    Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

    Gesamtlänge des Hauptzuges bisRichtungsbestimmungen zwischen
    km1 km und 2 km2 km und 3 km3 km und 4 km5 km und 6 km7 km und 8 km
    5x
    6x
    7xx
    8xxx
    9xxx
    10xxxx
  14. 2.3.1.4

    Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

  15. 2.3.2

    Nebenzüge

  16. 2.3.2.1

    In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.

  17. 2.3.2.2

    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    d = 40 mm + s * 40 mm/km

    Hierbei ist s die Messstrecke in km.

  18. 2.3.2.3

    Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    voraussichtliche GesamtlängeBetrag
    bis 330 m40 mgon
    bis 600 m30 mgon
    bis 1 000 m20 mgon

    Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

  19. 2.3.2.4

    Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

  20. 2.4

    TeufenmessungenBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

    d = 5 mm + L * 125 mm/km

    Hierbei ist L die Messstrecke in km.

  21. 2.5

    HöhenmessungenBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    MesszweckBetrag
    Höhenfestpunktnetzd = 75 · √R [mm]
    Höhenmessungen allgemeiner Artd = 300 · √R [mm]

    Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

  22. 2.6

    Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer AusdehnungDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

  23. 2.7

    PunktgenauigkeitenEs ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.

  24. 3

    Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

  25. 3.1

    Nivellitische HöhenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    KlasseBetrag
    Id = 2 · √R [mm]
    IId = 3 · √R [mm]
    IIId = 10 · √R [mm]

    Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

  26. 3.2

    LängenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    KlasseBetrag
    Id = 1 mm + s * 10 mm/km
    IId = 3 mm + s * 20 mm/km
    IIId = 5 mm + s * 40 mm/km

    Hierbei ist s die Messstrecke in km.

  27. 3.3

    WinkelmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

    KlasseBetrag
    I1 mgon
    II3 mgon
    III10 mgon
  28. 3.4

    PunktbestimmungenBei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

    KlasseLage oder Höhe Betrag
    I5 mm
    II10 mm
    III40 mm
  29. 3.5

    Bestimmungen von Lage- und HöhenänderungenBei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

    KlasseLage oder Höhe Betrag
    I3 mm
    II5 mm
    III20 mm
  30. 3.6

    Zuordnung der Messungen zu KlassenFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:

    Messungen insbesondere fürKlasse
    räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche AnlagenI
    empfindliche bauliche AnlagenII
    räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche AnlagenIII

Markscheider-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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