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Anlage 4 MarkschBergV

(zu § 10)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1722 - 1723)

Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

Fristen in Monaten
1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle3
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Braunkohle6
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Erze, Salze6
Höhenfestpunktriss48
Halden12
Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von6
1.2.2Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle12
Braunkohle12
Höhenfestpunktriss24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande48
Sonstige Bodenschätze24
1.3Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
Kohlenwasserstoffe24
Erdwärme48
Solegewinnungskavernen24
Sonstige Aussolungen24
2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1Untergrundspeicherung
2.1.1Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
2.1.2Porenspeicher12
2.1.3Speicherbergwerke6
Halden12
2.2Versuchsgruben24
2.3Gewinnung in alten Halden24

Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

  1. 1

    die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

  2. 2

    betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

  3. 3

    bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

  4. 4

    Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

  5. 5

    Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

  6. 6

    Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

  7. 7

    Gebirgsschlagstellen,

  8. 8

    geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

Markscheider-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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