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§ 3 MaSanV

Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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