§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle