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§ 1 MaschMahnVordrV

Bestimmung der Vordrucke

(1)

Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt

  1. 1.

    der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,

  2. 2.

    der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,

  3. 3.

    der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,

  4. 4.

    die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,

  5. 5.

    der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,

  6. 6.

    die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,

  7. 7.

    die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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