§ 16 MautVvfV
Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2.
sich die Parteien geeinigt haben,
- 3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle