AdvoCite

§ 12 MBankDVDV

Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder

  2. 2.

    im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved