Gesetze › MBankDVDV › Abschnitt 1 Allgemeines § 3 MBankDVDV Erholungsurlaub Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Ausbildungsziele § 4 Nachteilsausgleich