§ 10 MbBO
Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
- 2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle