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§ 10 MbBO

Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

  1. 1.

    die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und

  2. 2.

    der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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