Gesetze › MbBO › Vierter Abschnitt Fahrzeuge § 19 MbBO Trag- und Führsystem Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spurführung gewährleistet wird. Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Ausrüstung § 20 Bremsen, Kupplung