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§ 19 MbBO

Trag- und Führsystem

Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spurführung gewährleistet wird.

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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