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§ 5 MbBO

Ausnahmen

(1)

Das Eisenbahn-Bundesamt darf

  1. 1.

    zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,

  2. 2.

    im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3

Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2)

Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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