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§ 16 MBPolVDVDV

Bewertung

(1)

Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte oder RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
287,50 bis 93,6914
383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
479,20 bis 83,3912
575,00 bis 79,1911
670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
766,70 bis 70,899
862,50 bis 66,698
958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis 58,396
1150,00 bis 54,195
1241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis 41,693
1425,00 bis 33,392
1512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
160,00 bis 12,490
(2)

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3)

Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4)

Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5)

Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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