Gesetze › MBPolVDVDV › Teil 3 Ausbildung und Prüfungen› Abschnitt 2 Ausbildung› Unterabschnitt 1 Organisatorisches und Ausbildungspersonal § 20 MBPolVDVDV Erholungsurlaub Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Ausbilderinnen und Ausbilder § 21 Dauer und Gliederung