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§ 23 MBPolVDVDV
Weitere Ausbildung
Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
- 1.
die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
Die weitere Ausbildung umfasst
- 1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
Führungslehre und Psychologie,
- e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
Kriminalistik,
- g)
Deutsch und
- h)
Englisch,
- a)
- 2.
in der praktischen Ausbildung die Fächer
- a)
Einsatzausbildung,
- b)
Polizeitraining und
- c)
Polizeitechnik,
- a)
- 3.
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
- 4.
Berufsethik.
In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
- 1.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
- 2.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.