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§ 6 MDV

Registrierung von Dritten

(1)

Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:

  1. 1.

    der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,

  2. 2.

    bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,

  3. 3.

    der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.

Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.

Mobilitätsdatenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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