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§ 10 MeßEinhG

Bußgeldvorschrift

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,

  2. 2.

    entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder

  3. 3.

    einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Einheiten- und Zeitgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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