Gesetze › MeAnlG › Abschnitt 5 Offene Gewässer § 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt. Meliorationsanlagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Ansprüche der Beteiligten § 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen