§ 1 MechatronikerAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Mechatroniker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle