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§ 12 MedCanG

Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Medizinal-Cannabisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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