Gesetze › MedCanG › Kapitel 7 Einziehung und Führungsaufsicht § 29 MedCanG Führungsaufsicht In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen. Medizinal-Cannabisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Einziehung § 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung