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§ 6 MedCanG

Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

  1. 1.

    die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,

  2. 2.

    die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und

  3. 3.

    die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

Medizinal-Cannabisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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