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§ 3 MedInfoFAngAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
- 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
Umweltschutz;
- 2.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
- 3.
Kommunikation und Kooperation;
- 4.
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
- 5.
Informations- und Kommunikationssysteme;
- 6.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Archiv:
- 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
- 1.2
Erschließung,
- 1.3
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
- 1.4
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
- 2.
in der Fachrichtung Bibliothek:
- 2.1
Erwerbung,
- 2.2
Erschließung,
- 2.3
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
- 2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
- 3.
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
- 3.1
Beschaffung,
- 3.2
Erschließung,
- 3.3
Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
- 3.4
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
- 3.5
Marketing;
- 4.
in der Fachrichtung Bildagentur:
- 4.1
Beschaffung,
- 4.2
Erschließung,
- 4.3
Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
- 4.4
Bildvermittlung,
- 4.5
Marketing;
- 5.
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
- 5.1
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
- 5.2
Erschließung und Verschlüsselung,
- 5.3
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
- 5.4
Statistik und Informationsdienstleistungen.